Glas im Bauwesen ― Isolierglas
Anforderungen an die visuelle Qualität gemäß ÖNORM B 3738
Bei Beschädigungen von Flachgläsern wird im Regelfall auf die „Richtlinie zur Beurteilung Glas im Bauwesen ― Isolierglas, Anforderungen an die visuelle Qualität“ verwiesen aber nicht jeder Geschädigte weiß was diese besagt.
Diese ÖNORM enthält Anforderungen an die visuelle Qualität von Isolierglas, das aus zwei oder mehreren ungleichartigen bzw. zwei oder mehrerer gleichartigen Scheiben gebildet wird. Weitere relevante Normen sind ÖNORM B 2227, Glaserarbeiten – Werkvertragsnorm und die ÖNORM EN 572 – Glas im Bauwesen.
Daher gibt Ihnen SmartGlassRepair® einen Überblick über zulässige und nicht zulässige Mängel.
Beurteilung der visuellen Qualität
Für die einzelnen Scheiben gelten die Bestimmungen der ÖNORMEN EN 572-1, EN 572-2, EN 572-3, EN 572-4, EN 572-5 und EN 572-6.
Zusätzlich gelten für das Isolierglas nachstehende Beurteilungsgrundsätze:
Beurteilt wird die visuelle Qualität von Isolierglas für das Bauwesen. Die Beurteilung erfolgt entsprechend den nachfolgend beschriebenen Prüfgrundsätzen mit Hilfe der in der Tabelle 1 angegebenen Zulässigkeiten. Isolierglas in der Ausführung mit beschichteten, in der Masse eingefärbten Gläsern bzw. Verbund- und Verbundsicherheitsgläsern oder vorgespannten Gläsern (Einscheiben-Sicherheitsglas, teilvorgespanntes Glas) können ebenfalls, unter Berücksichtigung der bestehenden Stoffnormen, mit Hilfe der Tabelle 1 beurteilt werden.
Diese ÖNORM gilt nur eingeschränkt für Isolierglas in Sonderausführungen, wie zB Isolierglas mit Sprossen im Scheibenzwischenraum (SZR), Isolierglas mit im Scheibenzwischenraum eingebauten Elementen, Isolierglas unter Verwendung von Gussglas, angriffhemmende Verglasungen und Brandschutzverglasungen sowie Systeme mit sichtbarem Randverbund (zB Nurglasstoß). Diese Glaserzeugnisse sind in Abhängigkeit von den verwendeten Materialien, den Produktionsverfahren und den entsprechenden Herstellerhinweisen zu beurteilen.
Prüfung
Generell ist bei der Prüfung auf Mängel die Durchsicht durch die Scheibe und nicht die Aufsicht maßgebend.
Dabei dürfen die Beanstandungen nicht besonders markiert sein.
Das bedeutet, dass die Betrachtung des Hintergrunds, die Prüfung der Verglasungseinheiten gemäß Tabelle 1, in einem Abstand von etwa 1 m zur betrachteten Oberfläche aus einem Betrachtungswinkel, welcher der allgemein üblichen Raumnutzung entspricht, vorzunehmen ist.
Geprüft wird bei diffusem Tageslicht (z.B. bei bedecktem Himmel) ohne direktes Sonnenlicht oder künstliche Beleuchtung.
Zusätzlich gelten für das Isolierglas nachstehende Beurteilungsgrundsätze:
Beurteilt wird die visuelle Qualität von Isolierglas für das Bauwesen.
Die Beurteilung erfolgt entsprechend den nachfolgend beschriebenen Prüfgrundsätzen mit Hilfe der in der Bild 1 angegebenen Zulässigkeiten.
Isolierglas in der Ausführung mit beschichteten, in der Masse eingefärbten Gläsern bzw. Verbund- und Verbundsicherheitsgläsern oder vorgespannten Gläsern (Einscheiben-Sicherheitsglas, teilvorgespanntes Glas) können ebenfalls, unter Berücksichtigung der bestehenden Stoffnormen, mit Hilfe der Tabelle 32 beurteilt werden.
Diese ÖNORM gilt nur eingeschränkt für Isolierglas in Sonderausführungen, wie zB Isolierglas mit Sprossen im Scheibenzwischenraum (SZR), Isolierglas mit im Scheibenzwischenraum eingebauten Elementen, Isolierglas unter Verwendung von Gussglas, angriff-hemmende Verglasungen und Brandschutzverglasungen sowie Systeme mit sichtbarem Randverbund (z.B . Nurglasstoß).
Diese Glaserzeugnisse sind in Abhängigkeit von den verwendeten Materialien, den Produktionsverfahren und den entsprechenden Herstellerhinweisen zu beurteilen.



