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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen von SmartGlassRepair®

 

Punkt 1: Allgemeines

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Leistungen von SmartGlassRepair®. Geschäftsbedingungen entgegenstehender allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern sind somit unwirksam und werden von SmartGlassRepair® weder anerkannt noch akzeptiert.

1.2 Sämtliche vertragliche Vereinbarungen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform sowie der schriftlichen Bestätigung durch den Geschäftsführer von SmartGlassRepair®/CMTEC GmbH.

1.3 Vertretungsbefugt bzw. zeichnungsberechtigt ist ausschließlich der Geschäftsführer von SmartGlassRepair®/CMTEC GmbH. Der Auftraggeber kann keinesfalls von einer Anscheinsvollmacht eines Mitarbeiters von  SmartGlassRepair®/CMTEC GmbH ausgehen.

1.4 Mündliche Vereinbarungen, wie zum Beispiel Beauftragungen auf der Baustelle, die seitens der SmartGlassRepair® nachfolgend durch ein Email der Geschäftsführung bestätigt werden, gelten ebenso als rechtswirksam zustande gekommen.

1.5 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der unterschriebenen Auftragsbestätigung.

1.6 Die Sanierung bzw. die Reparatur (SmartGlassRepair®) von Glasoberflächenbeschädigungen umfasst das Herausschleifen und Polieren von Kratzern, Verätzungen, Verkalkungen, etc..

1.7 SmartGlassRepair® ist eine Marke der CMTEC GmbH, FN: 419907k und jedes Rechtsgeschäft gilt als mit der CMTEC GmbH geschlossen.

Punkt 2: Angebote und Befundaufnahmen

2.1 Angebote werden ausschließlich schriftlich erteilt und gelten stets als freibleibend. Die Erstellung eines Angebots verpflichtet SmartGlassRepair® nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Angebot verzeichneten Leistungen.

2.2 Angebote sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, entgeltlich. Das Entgelt für die Angebotserstellung wird bei Erteilung eines Auftrages an SmartGlassRepair® gutgeschrieben. Hiermit werden Verbraucher im Sinne des KschG auf die Entgeltlichkeit von Angebote gemäß § 5 Abs. 1 KschG hingewiesen.

2.3 Die Erstellung eines Angebots erfolgt ohne Garantie.

2.4 Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag zwischen Auftraggeber und SmartGlassRepair® bedarf der schriftlichen Zustimmung von SmartGlassRepair®.

2.5 Die Annahme eines von SmartGlassRepair® erstellten Angebots ist nur hinsichtlich der angebotenen Leistung möglich.

2.6 Befundaufnahmen von Glasoberflächenbeschädigungen zur Erstellung von Angeboten bzw. zur Feststellung des Schadensumfangs sind entgeltlich.

Punkt 3: Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Es gelten stehts die im Angebot angeführten Preise und im Falle von Auftragserweiterungen bzw. Folgeaufträgen kann nicht von Preisen aus alten bzw. laufenden Aufträgen ausgegangen werden.

3.2 Sollten Preisänderungen von dritter Seite (z.B. Lieferanten) zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung erfolgen, so ist diese Preiserhöhung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Er ist jedoch verpflichtet, Preiserhöhungen bis zu 10% zu akzeptieren, sofern zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung weniger als zwei Monate liegen.

3.3 Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ist die Zahlung prompt nach Erhalt der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen von 12% p.a. als vereinbart. Zahlungen werden zunächst auf allfällige Mahngebühren, Kosten, Zinsen und erst danach auf die älteste fällige Rechnung angerechnet.

3.4 Im Falle der Einleitung eines Ausgleichs- oder Insolvenzverfahrens sind alle Forderungen seitens SmartGlassRepair® aus der laufenden Geschäftsverbindung, einschließlich später fälliger und noch nicht bezahlter Forderungen ohne Rücksicht auf das eingeräumte Zahlungsziel unverzüglich fällig, und die in den Rechnungen abgezogenen Rabatte und Nachlässe verlieren ihre Wirksamkeit.

3.5 Für alle Leistungen seitens SmartGlassRepair® gilt die Praxis des Zug um Zug Geschäfts.

3.6 Entstehen während der Sanierung durch SmartGlassRepair® unvorhersehbare Mehrkosten (wie z.B. Kosten für Gerüste oder Steighilfen wenn plötzlich ein Sanierungsbereich unzugänglich wird), sind diese vom Auftraggeber zu übernehmen. Der Auftraggeber wird unmittelbar nach Kenntniserlangen über die unvorhersehbaren Umstände und daraus resultierenden Mehraufwendungen in Kenntnis gesetzt.

Punkt 4: Leistungsausführung

4.1 SmartGlassRepair® ist frühestens dann zur Ausführung der beauftragten Leistung verpflichtet, wenn alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind, der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt, sowie die baulichen, technischen, operativen (Zutritt zu bewohnten Einheiten nach Terminvereinbarung) und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

4.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bei den Behörden oder Bewilligungen durch Behörden sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen.

4.3 Sollte die Erbringung der Leistungen seitens SmartGlassRepair® mehrere Tage dauern, so hat der Auftraggeber für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter, sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien, zur Verfügung zu stellen.

4.4 Weiters sind seitens des Auftraggebers für die Leistungsausführung folgende Punkte kostenfrei beizustellen: Strom 240V 20A, Wasser, Restmüllentsorgungsmöglichkeit, Parkmöglichkeit für Servicefahrzeuge

4.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht, wird jeglicher dafür notwendige Mehraufwand von SmartGlassRepair® gesondert verrechnet.

4.6 SmartGlassRepair® benötigt für die sachgerechte Ausführung von Glasoberflächenschadensanierungen über einen Zeitraum von zumindest 8 h pro Arbeitstag, Zugang zu den zu sanierenden Objekten, ein Temperaturfenster zwischen min. 2°C und max. 35° C, sowie helles Tageslicht. Sollten diese Parameter nicht erfüllt sein, kann SmartGlassRepair® verbindlich zugesagte Fertigstellungstermine ohne jegliches Verschulden verschieben und daraus entstehende Mehrkosten wie zusätzliche An- und Abreisen oder Stehzeiten in Rechnung stellen.

4.7 SmartGlassRepair® erhebt im Rahmen der Schadens- Befundaufnahme zur Angebotslegung exemplarisch die Art, den Zustand und die Stärke des Glases, wie auch etwaige Beschichtungen und führt diese Parameter im Angebot an. Der Auftraggeber ist verpflichtet diese Feststellungen zu prüfen und SmartGlassRepair® jedenfalls über Type, Stärke, Beschichtung, Alter, etc. der jeweiligen Gläser aufzuklären und über falsche Annahmen und Feststellungen nachweislich zu informieren.

4.8 Es können ausschließlich Gläser saniert werden, welche vor der Bearbeitung kein Untermaß aufweisen und deren Eigenschaften nach einer Sanierung innerhalb der normativ zulässigen Toleranz variieren.

4.9 Schleifarbeiten an Glasoberflächen führen zu leichten Veränderungen an der Glasoberfläche, weswegen bearbeitete Stellen in Abhängigkeit des Blickwinkels, der Lichteinstrahlung und des Abstandes als solche erkannt werden können. In der Regel ist ein optischer Effekt bei normativer Betrachtung für den Normalbetrachter nicht sichtbar oder störend und entspricht den Beurteilungskriterien der Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen.

4.10 Es gelten die zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Normen und anerkannten Regeln der Technik.

4.11 SmartGlassRepair® behält sich vor, beauftragte Leistungen nicht auszuführen, wenn sich vor Ausführung der beauftragten Leistung widererwarten herausstellt, dass diese fachlich oder technisch nicht realisierbar sind.

4.12 Ein Monteur von SmartGlassRepair® hat vor Ort die Kompetenz, die Arbeit einzustellen, oder gar nicht zu beginnen, wenn er auf Grund seiner Erfahrung feststellt, dass ein Glasbruch wahrscheinlich oder kein zufriedenstellendes Resultat der Sanierung zu erwarten ist.

Punkt 5: Leistungsfristen und –termine

5.1 Es gelten die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Fristen und Termine.

5.2 Wird der Beginn der Leistungsausführung durch den Auftraggeber verzögert oder wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die alleine der Rechtssphäre von SmartGlassRepair® zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Dies gilt ebenso im Falle von Zusatzaufträgen. Die durch Verzögerungen anfallenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die der Verzögerungen zu grunde liegenden Umstände nicht eindeutig der Rechtssphäre von SmartGlassRepair® zuzuordnen sind.

5.3 Etwaige Pönalen oder Vertragsstrafen zu Lasten von SmartGlassRepair® verlieren, wenn das Verschulden nicht eindeutig und ausschließlich der Sphäre von SmartGlassRepair® zurechenbar ist, Ihre Grundlage und können vom Auftraggeber nicht geltend gemacht werden.

Punkt 6: Übernahme/Fertigstellung

6.1 Der Auftraggeber bestätigt mit der Unterzeichnung einer Arbeits- und Auftragsbestätigung die mangelfreie und ordnungsgemäße Über- bzw. Abnahme der Leistung von SmartGlassRepair®. In Folge auftretende Schäden oder Mängel (außer versteckte Mängel) werden von SmartGlassRepair® in keinem Fall anerkannt.

6.2 Sollte der Auftraggeber oder dessen Vertreter (es gilt für Bauleiter, Poliere und Vorarbeiter die Anscheinsvollmacht gem. ABGB) aus welchen Gründen auch immer die Leistungen von SmartGlassRepair® nicht unmittelbar nach Fertigstellung übernehmen, so gilt jede Leistung (kann auch eine Teilleistung sein) automatisch als mangelfrei übernommen, wenn der Auftraggeber etwaige Mängel nicht binnen 72h nach Fertigstellung, schriftlich anmeldet. Diese Regelung findet auch auf Teilleistungen, wie zum Beispiel einzeln sanierte Verglasungen, Anwendung, weswegen jedes sanierte Glas als einzelne Fertigstellung zu betrachten ist. Die Fertigstellung der beauftragten Leistungen bedingt nicht, dass die gesamte beauftragte Leistung fertiggestellt sein muss, weswegen auch Teilleistungen als fertiggestellt gelten. Die Mängelrügefrist gilt für die Sanierung jeder einzelnen Verglasung nach derer Fertigstellung, unabhängig von der Gesamtfertigstellung, um sicher zu stellen, dass nach der Sanierung verursachte Schäden nicht in der Sphäre von SmartGlassRepair® zuzurechnen sind.

Punkt 7: Zahlungskondition/Teilzahlungen       

7.1 Für jedwede Zahlungskonditionen und Fristen gilt, dass, unabhängig von Prüffristen und Postwegen, das Ausstellungsdatum der Rechnung maßgeblich ist.

7.2 Es steht SmartGlassRepair® frei, unmittelbar nach der Beauftragung von Arbeiten bzw. vor Antritt dieser eine Akontozahlung von bis zu 50% der Auftragssumme in Rechnung zu stellen.

7.3 Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung über Verlangen von SmartGlassRepair® binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung zu leisten.

7.4 Im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung, ist SmartGlassRepair® berechtigt, Mahnspesen zu Lasten des Auftraggebers in Rechnung zu stellen und die Arbeiten bis zum Erhalt der Teilzahlung einzustellen. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber weder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, noch darf er Ersatzvornahmen veranlassen.

7.5 Es steht SmartGlassRepair® frei, jeden Kunden einer oder laufender Bonitätsprüfung(en) zu unterziehen. Stellt sich bei der Bonitätsprüfung eines Auftraggebers, unter Umständen erst nach Abschluss des Rechtsgeschäfts ein Risiko für SmartGlassRepair® dar, so ist SmartGlassRepair® berechtigt die gesamte Auftragssumme vor Antritt der Arbeiten als Vorauskasse zu begehren. Geschäfte auf Vorauskasse werden erst nach Einlangen der gesamten Summe auf dem Konto von SmartGlassRepair® disponiert, wodurch sich der Ausführungstermin zwangsweise verschiebt.

Punkt 8: Haftungsbeschränkung

8.1 Einvernehmlich wird die Haftung von SmartGlassRepair® für Schäden, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen.

8.2 Einvernehmlich wird die Haftung von SmartGlassRepair® für indirekte Schäden, Folgeschäden oder atypische Schäden, gleich welcher Art, sowie für den Ersatz von entgangenem Gewinn, ebenso wie für den Verlust von Daten oder Schäden an materiellen Werten und Rechten, ausgeschlossen.

8.3 SmartGlassRepair® haftet ausschließlich für eine fachgerechte Arbeitsausführung. Entspricht die Verglasung nach der Sanierung nicht den Richtlinien zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen und muss deshalb ausgewechselt werden oder geht die zu sanierende Verglasung zu Bruch, werden keine Aufwendungen für die an dieser Verglasung geleisteten Arbeiten berechnet. Glasbedingte optische Effekte wie z.B. leichtes Flimmern, „Orangenhauteffekt“, etc. stellen keinen Mangel dar.

8.4 Bei oberflächenbeschädigten Verglasungen, welche SmartGlassRepair® sanieren soll, können nicht beurteilbare Vorschädigungen (z.B. Ausmuschelungen, Nickelsulfideinschlüsse, etc.)vorhanden sein, weswegen die Verglasung während oder nach der Sanierung zu Bruch gehen könnte und ersetzt werden müsste. Der Ersatz einer von SmartGlassRepair® bearbeiteten Verglasung, die während oder nach den Arbeiten zu Bruch geht und auch dadurch entstehende Folgekosten, trägt der Auftraggeber.  Fakt ist, dass z.B. bei Gläsern im Randbereich, welcher von Leisten und Dichtungsmassen überdeckt ist, Sollbruchstellen bestehen können (wie zum Beispiel Muscheln,) welche bei der Bearbeitung des Glases zwingend zu Brüchen führen. Beschädigungen die nicht vor Antritt der Arbeiten von SmartGlassRepair® sichtbar sind, liegen generell in der Sphäre des Auftraggebers.

8.5 Schäden aufgrund von Falschangaben durch den Auftraggeber oder das Versäumen der Warn- und Hinweispflicht gehen generell zu Lasten des Auftraggebers.

8.6 Optische Effekte, welche produktbedingt (bei der Glasherstellung bzw. Glasveredelung entstehen z.B. Unebenheiten, Rollerwaves, Oberflächenverletzungen, etc.) vorhanden sind, treten auch nach einer Sanierung durch Schleifen und Polieren auf. Bauverglasungen weisen naturgemäß nicht die Qualität von optischen Verglasungen auf.

8.7 Die Sanierung von Glasoberflächenschäden kann die Grundqualität, hinsichtlich Herstellertoleranzen, Welligkeit, Unebenheiten, Glasstärke, Lichtbrechung, Biegedruckfestigkeit, etc. einer Verglasung, nicht verbessern.

Punkt 9: Gewährleistung

9.1 Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 Satz 2 ABGB gilt als ausgeschlossen.

9.2 Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass im Falle der schriftlichen Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches, die Berechtigung von SmartGlassRepair® besteht, die Behebung des Mangels durch Verbesserung an der Sache bzw. Austausch der Sache erfüllt werden kann. Einvernehmlich werden daher Preisminderungs- und Wandlungsansprüche ausgeschlossen. Es steht SmartGlassRepair® sohin frei, binnen angemessener Frist (zumindest 14 Werktage) Verbesserung an der Sache bzw. den Austausch zu veranlassen.

9.3 Die Gewährleistungspflicht beginnt nach Fertigstellung gemäß Punkt 6.

9.4 Beanstandungen sind SmartGlassRepair® gem. Punkt 6 unverzüglich mitzuteilen; für versteckte Mängel gelten hinsichtlich der Rügepflicht des Auftraggebers die Bestimmungen des Unternehmergesetzbuchs, soweit nicht ein Konsumentengeschäft vorliegt.

9.5 Darüber hinausgehende Ersatzansprüche oder Mangelfolgeschäden gegen SmartGlassRepair® sind ausgeschlossen.

Punkt 10: Sonstiges

10.1 Mündliche Nebenabsprachen, insbesondere mit Personal von SmartGlassRepair®, haben keine Gültigkeit. Alle, eines mit SmartGlassRepair® geschlossenen Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen und Mitteilungen des Auftraggebers sind nur dann von rechtlicher Wirkung, wenn sie schriftlich erfolgen und von einer von SmartGlassRepair® vertretungsbefugten/zeichnungsberechtigten Person bestätigt werden.

10.2 Als Gerichtsstand gilt das BG 9400 Wolfsberg in Österreich als vereinbart.

10.3 Für alle mit SmartGlassRepair® geschlossenen Verträge gilt ausschließlich österreichisches Recht als vereinbart.

10.4 SmartGlassRepair® ist auch berechtigt, seine Ansprüche vor den für den Auftraggeber örtlich und sachlich zuständigen Behörden und Gerichte geltend zu machen. Dies gilt aber keinesfalls für den Auftraggeber.

10.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen treten jene, die den ungültigen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommen.

10.6 Diese Version der AGB ersetzt frühere Versionen.                                       Stand 13.08.2018